Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Schülerbeihilfengesetz 1983
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 455/1983 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 640/1994Bundesgesetzblatt Nr. 455 aus 1983, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Nr. 640 aus 1994,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 2 § 6Artikel 2, Paragraph 6
Index
70/10 Schülerbeihilfen
Text
Pauschalierungsausgleich
§ 6.Paragraph 6,
Gewinne, die nach Durchschnittssätzen (§ 17 EStG 1988) ermittelt werden, sind zu erhöhen. Die Erhöhung beträgt Gewinne, die nach Durchschnittssätzen (Paragraph 17, EStG 1988) ermittelt werden, sind zu erhöhen. Die Erhöhung beträgt
bei Einkünften aus Land- und Forstwirtschaft 10 Prozent des Einheitswertes des land- und forstwirtschaftlichen Vermögens,
bei Einkünften aus Land- und Forstwirtschaft, für die keine Veranlagung erfolgt, weitere 10 Prozent des Einheitswertes des land- und forstwirtschaftlichen Vermögens,
bei Einkünften aus selbständiger Arbeit oder Gewerbebetrieb 10 Prozent dieser Einkünfte.
Zuletzt aktualisiert am
19.08.2015
Dokumentnummer
NOR12125571
Alte Dokumentnummer
N7199440280J